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Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen

Durch Bedarfszuweisungen nach Art. 11 BayFAG wird der außergewöhnlichen Lage und den besonderen Aufgaben von Städten, Gemeinden und Landkreisen im Einzelfall Rechnung getragen. Bedarfszuweisungen werden entweder als rückzahlbare Überbrückungsbeihilfen oder als verbleibende Zuweisungen gewährt. Eine rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe kommt dann in Frage, wenn z.B. ein Antrag aufgrund von Gewerbesteuerausfällen für das laufende Haushaltsjahr gestellt wird oder zum Bewilligungszeitpunkt die Finanzprobleme des Antragstellers noch nicht endgültig beurteilt werden können.

Seit 2012 werden als Sonderform der Bedarfszuweisung sog. Stabilisierungshilfen – gewährt. Stabilisierungshilfen sollen Kommunen, die aufgrund objektiver Indikatoren als strukturschwach gelten bzw. von der negativen demografischen Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer finanziellen Schieflage befinden bzw. deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet ist, als staatliche Hilfe zur Selbsthilfe dienen. Die Einhaltung eines stringenten Konsolidierungskurses einschließlich der Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes ist in diesem Zusammenhang unerlässlich. Die Gewährung von Stabilisierungshilfen setzt voraus, dass die Haushalte bis einschließlich dem Jahr 2023 rechnungsgelegt sind und für das laufende Haushaltsjahr ein von der Kommune verabschiedeter Haushaltsplan mit der Finanzplanung für mindestens die drei Folgejahre einschließlich eines stimmigen und aussagekräftigen Investitionsprogramms vorliegt.

Bei Landkreisen kann bei Vorliegen einer entsprechenden Bedarfslage ein Anteil der Stabilisierungshilfe auch für dringende investive Bedarfe im Pflichtaufgabenbereich verwendet werden. Die Stabilisierungshilfen an Städte und Gemeinden sind seit 2019 als Zwei-Säulen Modell angelegt: Stabilisierungshilfen zur Schuldentilgung (Säule 1) und Stabilisierungshilfen als Investitionshilfen (Säule 2) für notwendige Investitionen im Pflichtaufgabenbereich. Stabilisierungshilfen werden entweder als Zuweisungen oder als rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe gewährt. Eine rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe kommt in Frage, wenn z. B. noch zusätzliche Unterlagen für den Nachweis des Konsolidierungswillens nachzureichen sind.

Im Antragsjahr 2024 ergeben sich für die Gewährung von Stabilisierungshilfen an Landkreise folgende Änderungen bei der Zugangsvoraussetzung der strukturellen Härte gegenüber dem Antragsjahr 2023:

  • Die Zugangsvoraussetzung „überdurchschnittlicher Einwohnerrückgang in den letzten 10 Jahren vor dem Jahr der Antragstellung“ wird auf den Wert „mindestens 3,0 %“ festgelegt (d. h. es erfolgt eine Absenkung von bisher „mindestens 5,0 %“ auf künftig „mindestens 3,0 %“).
  • Die Zugangsvoraussetzung „unterdurchschnittliche Steuerkraft der kreisangehörigen Städte und Gemeinden je Einwohner im Durchschnitt der letzten fünf Jahre“ wird auf den Wert von „mindestens 20 %“ (statt bisher „mindestens 20,0 %“) festgelegt (d. h. es erfolgt künftig eine Rundung auf „ganze Prozent“).

Im Antragsjahr 2024 ergeben sich für die Gewährung von Stabilisierungshilfen an Städte und Gemeinden folgende Änderungen gegenüber dem Antragsjahr 2023:

1) Zugangsvoraussetzung „strukturelle Härte“

  • Die Zugangsvoraussetzung „weit unterdurchschnittliche Steuerkraft im Verhältnis zum jeweiligen Größenklassendurchschnitt der letzten fünf Jahre“ wird auf den Wert von „mindestens 20 %“ (statt bisher „mindestens 20,0 %“) festgelegt (d. h. es erfolgt künftig eine Rundung auf „ganze Prozent“).
  • Die Zugangsvoraussetzung „überdurchschnittlicher Einwohnerrückgang in den letzten 10 Jahren vor dem Jahr der Antragstellung“ wird auf den Wert „mindestens 3,0 %“ festgelegt (d. h. es erfolgt eine Absenkung von bisher „mindestens 5,0 %“ auf künftig „mindestens 3,0 %“).

2) Zugangsvoraussetzung „finanzielle Härte“

Für Neuantragsteller, also Kommunen, denen seit 2012 keine Stabilisierungshilfen bewilligt wurden, gilt künftig als zusätzliche Voraussetzung, dass die Gesamtverschuldung mindestens 125 % des jeweiligen Größenklassendurchschnitts betragen muss.

3) Zugangsvoraussetzung „Beschränkung Kreditaufnahmen“

  • Die Zugangsvoraussetzung „Beschränkung von Kreditaufnahmen“ wird künftig vereinfacht, indem
    • die bisherige Möglichkeit, Kreditaufnahmen und Tilgungen den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zuzuordnen, entfällt und
    • die Grenze für die Beschränkung von Kreditaufnahmen auf einen Wert von 150 % im Verhältnis zur ordentlichen Tilgung angehoben wird.
  • In diesem Fall wird die Investitionstätigkeit der Kommune verstärkt im Rahmen der Zugangsvoraussetzung „Konsolidierungswillen“ zu berücksichtigen sein. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen der „neue“ Grenzwert von 150 % nahezu ausgeschöpft wird bzw. ein dauerhafter Schuldenanstieg ersichtlich ist, ohne dass Investitionen in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorhanden sind.
  • Alternativ kann auf Wunsch der Kommune stattdessen zur Ermittlung der Beschränkung von Kreditaufnahmen die bisherige Regelung aus dem Antragsjahr 2023 (Ermittlung Kreditaufnahmebeschränkung mit Zuordnung von Kreditaufnahmen und Tilgungen zu den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie Kreditaufnahmebeschränkung bei 100 %) angewendet werden.
  • Hinweise:
    • Im Rahmen des Antrags 2024 muss sich die Kommune entscheiden, welche Regelung in Anspruch genommen werden soll.
    • Sofern sich die Kommune im Antragsjahr 2024 für die Neuregelung (keine Zuordnung Kreditaufnahmen/Tilgungen zu den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung und Beschränkung Kreditaufnahmen auf 150 %) entscheidet, verbleibt es auch in den Folgejahren dabei (d. h. ein Wechsel zur im Jahr 2023 geltenden Regelung ist systembedingt dann nicht mehr möglich).

4) Einbeziehung von Betätigungen außerhalb des Haushalts in die „Gesamtverschuldung “ und bei der Ermittlung der „Beschränkung von Kreditaufnahmen“

  • Die außerhalb des Haushalts geführten Sparten Energie (insbesondere Nahwärmeplanung) und Strom können, soweit diese grundsätzlich der Kategorie 1 (Betätigungen bzw. Beteiligungen außerhalb des Haushalts ohne Haftungsbeschränkung bzw. mit Verlustausgleichs- bzw. Beitragsverpflichtung) zuzuordnen sind, auf Antrag der Kommune dauerhaft (kein jährlicher Wechsel) der Kategorie 2 (= Betätigungen bzw. Beteiligungen außerhalb des Haushalts mit Haftungsbeschränkung bzw. ohne Verlustausgleichs- bzw. Beitragsverpflichtung) zugeordnet werden.
  • In diesem Fall werden dann weder die Verschuldung noch die Kreditaufnahmen und Tilgungen für die Sparten Energie (insbesondere Nahwärmeplanung) und Strom im Rahmen der Gewährung von Stabilisierungshilfen berücksichtigt.
  • Bei entsprechender Antragstellung sollen die Kommunen beraten und auf entsprechende Vor- und Nachteile hingewiesen werden.

Die Bedarfszuweisungs- und Stabilisierungshilfeanträge der Landkreise, Städte und Gemeinden sind über die Regierungen, die dazu Stellung nehmen, - bei kreisangehörigen Städten und Gemeinden zusätzlich über die zuständigen Landratsämter - bei den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration einzureichen.

Die Anträge der Landkreise sind bei der zuständigen Regierung bis spätestens 3. Juni 2024 vorzulegen.

Die Anträge der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde bis spätestens 19. April 2024 vorzulegen. Die von der Rechtsaufsicht geprüften Anträge sind der jeweiligen Regierung bis spätestens 27. Mai 2024 vorzulegen.

Die Anträge der kreisfreien Städte sind der zuständigen Regierung bis spätestens 29. April 2024 vorzulegen.

Anträge auf Gewährung von klassische Bedarfszuweisungen in Form von Überbrückungsbeihilfen (insbesondere für den Ausfall von Gewerbesteuereinnahmen im Jahr 2024) können bei unerwartet eintretenden und begründenden Ausnahmefällen über die Rechtsaufsichtsbehörden und Regierungen den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration bis spätestens 30. August 2024 nachgereicht werden.

Der Verteilerausschuss, dem Vertreter der Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration sowie der kommunalen Spitzenverbände angehören, berät über alle Bedarfszuweisungs- und Stabilisierungshilfeanträge der Landkreise, Städte und Gemeinden. Auf dieser Grundlage entscheidet das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände.

Die Verteilerausschusssitzung 2024 findet voraussichtlich Anfang November 2024 statt.

 

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